Mahnwesen

 Ein funktionierendes Mahnwesen ist ein wichtiges Instrument, um einen pünktlichen und daher auch plan- und disponierbaren Zahlungsfluss zu gewährleisten.

Das Mahnwesen dient auch der Sicherung der Abgabenansprüche und führt im Falle der Zahlungsverweigerung weiter zu Sicherstellungs- und Einbringungsmaßnahmen.

Maßnahmen sind die Verhängung von Säumniszuschlag und Mahngebühr im Zuge einer Mahnung.

Die Mahngebühr beträgt 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch EUR 3,00 und höchstens EUR 30,00.

Mit der Mahngebühr sollen die Kosten des Mahnwesens abgedeckt werden, so dass den übrigen Steuerzahlern, die ihre Abgaben pünktlich entrichten, keine Mehrbelastung durch die säumigen Zahler entsteht.

Die Mahngebühr ist daher ein Instrument der Kostenwahrheit, das die Mahnkosten nach dem Verursacherprinzip entsprechend umlegt.

 Säumniszuschlag

Die Einhebung eines Säumniszuschlages ist der Gemeinde zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben. Die NÖ Abgabenordnung bestimmt dazu folgendes:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht rechtswirksam (z.B. durch Stundung) hinausgeschoben wird.

Der Säumniszuschlag beträgt 2 % der festgesetzten bzw. selbst berechneten  Abgabe.
Säumniszuschläge, die den Betrag von EUR 5,00 nicht erreichen (der nicht fristgerecht entrichtete Abgabenbetrag unter EUR 250,00 liegt), sind grundsätzlich nicht festzusetzen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt ex lege, also von Gesetzes wegen ein, so dass der Abgabenbehörde keine Disposition darüber zusteht.
Diese strenge gesetzliche Bestimmung lässt also der Gemeinde keinen Spielraum, in dem ihr ein Ermessen zukäme.

Zur Meidung von Härtefällen stehen über Antrag der Zahlungspflichtigen die Möglichkeit der Stundung bzw. einer Ratenzahlung zur Verfügung.


Zuständig