Kanaleinmündungsabgabe und Kanalbenützungsgebühren

Zuständig

Die Vorschreibung und Einhebung der Kanalabgaben erfolgt auf Grundlage des
Datei herunterladen: PDFNÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.
Die Gebühren-Einheitssätze wurden vom Gemeinderat mittels Kanalabgabenordnung am 19.12.2023 festgesetzt.

Die Kanalabgabenordnung tritt mit 01. April 2024 in Kraft.
Bei Anschluss an den öffentlichen Kanal besteht eine Anschlusspflicht.


Kanaleinmündungsabgabe

Der Einheitssatz für das Schmutzwasser SW beträgt € 16,83 (exkl. 10 % Ust.) pro m² Berechnungsfläche.

Der Einheitssatz für das Regenwasser RW beträgt € 6,19 (exkl. 10 % Ust.) pro m² der halben Berechnungsfläche.

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine einmalige Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Das bedeutet, dass die Einmündungsabgabe auch dann vorgeschrieben wird, wenn gar kein tatsächlicher Anschluss an die Kanalanlage vorliegt, aber jederzeit die Möglichkeit dazu besteht (z.B.: leerstehende Wohnhäuser, Wochenendhäuser etc.)

Die Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (Außenabmessungen) mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert wird und zu diesem Produkt 15 % der unverbauten Fläche des Grundstücks zugezählt werden.

Die unbebaute Fläche wird jedoch nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² berücksichtigt.
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche, außer diese (z.B. Garage, ect.) sind an das Wohnhaus angebaut und es besteht keine tragende einheitliche Wand, d.h. es ist ein Durchgang zum Wohnhaus hin.

Ändert sich die der Kanaleinmündungsabgabe zugrundeliegende Berechnungsfläche (z.B. durch Zubau, Dachausbau, Aufstockung etc.) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen und eine Ergänzungsabgabe fällig.
Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Abgabe vor der Änderung und der Abgabe nach der Neuberechnung.

Beide Abgaben sind jedoch immer mit dem zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Einheitssatz zu berechnen.


Kanalbenützungsgebühr

Der Einheitssatz beträgt laut Kanalabgabenordnung € 2,23 (exkl. 10 % Ust) pro m² Berechnungsfläche und Jahr. Werden in die Kanalanlage neben Schmutzwässer auch Regenwässer eingeleitet, so kommt ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.
Das heißt, die Benützungsgebühr ist auch dann fällig, wenn zwar keine Abwässer eingeleitet werden, aber eine Einleitung jederzeit möglich wäre (z.B. leerstehende Wohnhäuser oder Geschosse).

Die Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus der Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem in der Kanalabgabenordnung festgesetzten Einheitssatz.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschossflächen, wobei angeschlossene Kellergeschosse (außer mehr als 50% über Niveau) keine Berücksichtigung finden.
Nicht angeschlossene Geschosse oder Gebäudeteile werden nicht berechnet.


W I C H T I G !

Ändert sich die Fäche vom bestehenden Objekt oder werden Zu-, Umbauten vorgenommen, so ist dies am Gemeindeamt Haunoldstein zu melden.
Formular Anzeige: Änderung Wasser-, Kanalabgaben




 

Bauamt