Aufschließungsabgaben

 Die Vorschreibung und Einhebung der Aufschließungsabgaben haben ihre Rechtsgrundlage in der NÖ BO 1996 § 38 und in der Aufschließungsabgabenverordnung des Gemeinderates vom 13.12.2011

Für die Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung, sowie der Straßenbeleuchtung seitens der Gemeinde ist bei einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.

 Link zu Berechnung: Aufschließungsabgabe




Zuständig